Der Vorwurf des "Grimassenschneidens" führt nicht zur Befangenheit eines Prüfers. Demnach muss ein Prüfling bei falschen oder abwegigen Antworten mit einer solchen Situation fertig werden. Denn schließlich sei mit solchen Reaktionen auch im späteren Berufsleben zu rechner, hieß es.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz in Neustadt/Weinstraße, Aktenzeichen: 2K 1410/05