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Nebentätigkeitsgenehmigung auch bei Teilzeitbeschäftigung
Termin:  01.01.1970
Teilzeitbeschäftigte im öffentlichen Dienst benötigen eine Nebentätigkeitsgenehmigung selbst dann, wenn die Summe der zeitlichen Beanspruchung für die Nebentätigkeit und die Teilzeitarbeit die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Angestellten nicht übersteigt.
  
Quelle:
BAG/ 1996-05-30/ 6 AZR 537/95  
  
Angestellte im öffentlichen Dienst sind bei einer Nebentätigkeit für einen anderen öffentlichen Arbeitgeber verpflichtet, Vergütungen von einer bestimmten Höhe an ihren Arbeitgeber abzuliefern.
Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der Nebentätigkeitsverordnung der jeweiligen Bundesländer.
  
Quelle:
BAG/ 1996-07-25/ 6 AZR 683/95  
  
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