Polizeiliche Gefahrenabwehr
Termin: 01.01.1970
Polizeiliche Gegenabwehr Wenn die eigenen Möglichkeiten der Schule zur Abwehr von Gewalt nicht ausreichen, kann die Polizei zu Hilfe gerufen werden. Nach § 2 Abs. 1 Polizeiaufgabengesetz des Landes Thüringen (PAG) hat die Polizei die Aufgabe, Gefahren für die Öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Droht einem Schüler oder Lehrer eine Körperverletzung, kann die Polizei zur Abwehr dieser Gefahr zu Hilfe gerufen werden. Läßt sich der gewaltanwendende Schüler durch das Eingreifen der Polzei nicht beeindrucken, kann er zur Feststellung seiner Personalien mit aufs Revier genommen werden, als äußerstes Mittel auch bis zu zehn Tagen in Polizeigewahrsam genommen werden (§§ 19, 22 PAG). Prof. Dr. Harald Dörig, Richter am Bundesverwaltungsgericht |