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Berufsunfähigkeit wegen Panikattacken und Angstzuständen
Termin:  01.01.1970
Wer in der Ausübung seines Berufes unter Panikattacken oder Angstzuständen leidet, ist nicht berufsunfähig. Der Betroffene muss alles Zumutbare versuchen, um seinen emotionalen Zustand „in den Griff" zu bekommen. Dazu gehört zum Beispiel die Einnahme von Medikamenten oder die Aufnahme einer ärztlichen Behandlung.
  
Oberlandesgericht Saarbrücken, Az. 5 W 220/06-64
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