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Schutz durch gesetzliche Unfallversicherung
Termin:  01.01.1970
Schülerinnen und Schüler unterliegen dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, die seit dem 01.01.1997 im Siebten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VII) geregelt ist.   
  
Versichert sind Schülerinnen und Schüler allgemeinbildender und berufsbildender Schulen sowie an genehmigten privaten Ersatzschulen.   
  
Schulunfälle sind versicherungsgeschützt, wenn sie sich während des Schulbesuchs ereignen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b SGB VII); Schülerinnen und Schüler sind darüber hinaus auch auf dem Weg zur Schule und zurück oder am Ort einer Schulveranstaltung unfallversichert (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII).
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