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Schulische Erziehungsmaßnahmen
Termin:  01.01.1970
Schulische Erziehungsmaßnahmen (§ 51 Abs. 1 ThürSchulG)  
  
Hat ein Schüler Gewalt gegen andere angewendet, liegt aber nur geringes Verschulden vor, kann darauf mit "Erziehungsmaßnahmen" im Sinn von § 51 Abs. 1 ThürSchulG reagiert werden. Erzieherische Einwirkungen in der Verantwortung des zuständigen Lehrers (z.B. Klassenlehrers) haben Vorrang vor förmlichen Ordnungsmaßnahmen, soweit und solange sie geeignet sind, Abhilfe zu schaffen. Erziehungsmaßnahmen sind insbesondere das Gespräch mit dem Schüler, die Ermahnung, gemeinsame Gespräche mit Eltern und Lehrern, Einschaltung der Schulkonferenz, evt. auch der Schülervertretung, die formlose Mißbilligung seines Fehlverhaltens sowie die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind dem Schüler sein Fehlverhalten zu verdeutlichen (z.B. Wandzeitung zum Thema Gewalt erstellen, schulische Arbeitseinsätze, Aufsatz über Gewaltfolgen, Interview mit einem Vertreter der Opferschutzorganisatione "Weißer Ring")
  
Prof. Dr. Harald Dörig, Richter am Bundesverwaltungsgericht
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