Aufsichtspflicht
Termin: 01.01.1970
Aufsichtspflicht (§ 48 ThürSchulO / § 8 Lehrer Dienst-O) Im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht ist es Aufgabe der verantwortlichen Lehrer, Störungen des Schulfriedens zu verhindern und Schüler vor Schäden zu bewahren. Bei Gewalthandlungen unter Schülern können Lehrer nicht untätig bleiben. Sie sollten die Gewaltausübenden nachdrücklich zum Aufhören auffordern. Wenn das keine Wirkung zeigt, sollten sie entweder selbst eingreifen, oder Kollegen oder ältere kräftige Schüler zur Hilfe rufen, um den/die Gewalt ausübenden Schüler zu bändigen. Führt auch dies noch nicht zum Erfolg, sollte die Polizei herbeigerufen werden. Prof. Dr. Harald Dörig, Richter am Bundesverwaltungsgericht |