Hausrecht
Termin: 01.01.1970
Hausrecht Die Schulleiterin übt das Hausrecht aus. Das Hausrecht kann bei Verhinderung der Schulleiterin weiter übertragen und im Rahmen der Aufsicht auch von den aufsichtsführenden Lehrern ausgeübt werden. In diesem Rahmen sind die Schulleiterin und die aufsichtsführenden Lehrer befugt, Schüler oder schulfremde Störer vom Schulgelände zu verweisen. Wahrend des Unterrichts übt der unterrichtende Lehrer das Hausrecht im Klassenzimmer aus. Prof. Dr. Harald Dörig, Richter am Bundesverwaltungsgericht |