Wegnahme gefährlicher Gegenstände
Termin: 01.01.1970
Wegnahme gefährlicher Gegenstände Nach § 51 Abs. 6 ThürSchulG sind die lehrer berechtigt und im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht u.U. verpflichtet, gewaltbereiten Schülern ihre Waffen und sonstigen gefährlichen Gegenstände abzunehmen. Abgenommene Gegenstände sollen den Eltern der betroffenen Schüler zurückgegeben werden. Das bietet zugleich die Gelegenheit zu einem ernsten Gespräch mit den Eltern über das Verhalten ihrer Kinder. Wird ein schwerwiegendes Schülerverhalten als Straftat zur Anzeige gebracht, kann es angebracht sein, die abgenommenen Gegenstände der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft als Beweismittel zu übergeben. Die Strafverfolgungsbehörden entscheiden dann über deren (entgültige) Einziehung. Prof. Dr. Harald Dörig, Richter am Bundesverwaltungsgericht |