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Rechtstipps für den Drohnen-Einsatz
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Der Notenspiegel-Stempel hat ein eingebautes Stempelkissen, um in kurzer Zeit alle Klassenarbeiten mit der Notentabelle (45x15mm) stempeln zu können. Dank der Vorlage könne Sie Schüler und Eltern einfacher informieren, welche Noten in der gesamten Klasse erreicht wurden.
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Mit Drohnen kann jedermann kostengünstig Fotos und Videos aus der Luft machen. Die Technik begeistert natürlich Kinder und Jugendliche, so dass der Drohneneinsatz auch für Schulprojekte interessant ist. Drohnen-Gesamtgewicht entscheidet Doch rechtlich gibt es mittlerweile einiges zu beachten.
Die Rechtsvorschriften zum Betrieb von Drohnen sind vor kurzem novelliert worden. Die neue "Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten" ist seit dem 1. Oktober 2017 in Kraft. Welche rechtlichen Regelungen greifen, hängt von der Art der Drohne und derem Gewicht ab. Gemeint ist das Abfluggewicht inklusive möglichem Equipment. Drohnen, die schwerer als 250 Gramm sind, müssen mit Namen und Adresse des Betreibers gekennzeichnet sein. Wenn die Drohne mehr als zwei Kilogramm wiegt, ist zusätzlich ein Flugkundenachweis erforderlich.
Wer eine Drohne fliegen lassen möchte, die schwerer als fünf Kilogramm ist, benötigt eine gesonderte Aufstiegserlaubnis. Drohnen, die mehr als 25 Kilogramm wiegen, dürfen nicht betrieben werden. Menschenansammlungen sind tabu Unabhängig von den neuen Regelungen ist für den Drohnenbetrieb eine Haftpflichtversicherung erforderlich. Es gibt beispielsweise Drohnenversicherungen bei der auch Kinder bei den Eltern mitversichert werden können. Diese Versicherung greift im Schadensfall allerdings nur, wenn die Drohne in einem zulässigen Gebiet geflogen wurde.
Verboten sind Drohnen über Menschenansammlungen, Hauptverkehrswegen, Kraftwerken, Krankenhäusern, Behörden sowie Industrie- und Militäranlagen. Auch in Naturschutzgebieten oder Einsatzbereichen von Polizei und Rettungskräften dürfen sie nicht geflogen werden. Über Wohngebieten ist der Einsatz von Drohnen, die mehr als 250 Gramm wiegen oder die mit akustischen, optischen oder Funksignalen ausgestattet sind, verboten. Kamera-Drohnen sind deshalb generell über Wohngebieten verboten. Besondere Vorsicht gilt auch in der Nähe von Verkehrsflughäfen. Im Radius von anderthalb Kilometern um solche Gebiete sind Drohnen tabu.
Auch gilt eine maximale Aufstiegshöhe: Ohne spezielle Genehmigung liegt diese bei 100 Metern. Private Nutzer müssen die Drohne zudem stets im Blickfeld haben. Flüge bei Nacht sind ohne Genehmigung verboten. Privatsphäre wahren
Zu beachten ist auch das Recht am eigenen Bild. Grundsätzlich dürfen Personen nur mit deren Einwilligung aufgenommen werden. Insbesondere die Privatssphäre gilt es zu wahren, also sind Aufnahmen in Fenster und von Privatgrundstücken verboten. Ausnahmen gibt es, wenn die Personen nur unbedeutendes Beiwerk des Motives sind oder es sich um eine öffentliche Versammlung handelt. Details sind den rechtlichen Bestimmungen zu entnehmen.   |

 

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