Buttstädt: Camposanto, die älteste Friedhofsanlage in Thüringen
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Keine Sozialhilfe für Nachhilfestunden
Ein Gymnasiast, dessen Familie von Sozialhilfe lebt, kann nicht vom Sozialamt verlangen, dass ihm auch der Nachhilfeunterricht bezahlt wird. Selbst wenn das Abitur eines Schülers akut gefährdet sei, müsse das Sozialamt nicht allein deswegen Nachhilfestunden bezahlen, stellte das Verwaltungsgericht (VG) Göttingen fest. Der Schüler solle dann lieber die 13. Klasse wiederholen. Sozialgelder für Nachhilfeunterricht gebe es allenfalls für "ausreichend begabte" Schüler, deren Noten wegen außerschulischer Probleme sehr viel schlechter geworden seien. Quelle: VG Göttingen/ 1997-11-19/ 2 B 2493/97 |
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