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Datenschützer verbietet Schulen Youtube
Termin:  01.01.1970
Die Aufregung war groß in Thüringen und darüber hinaus: Schlagzeilen zufolge hat der Thüringer Datenschutzbeauftragte verboten, Youtube-Videos im Unterricht zu zeigen. Lehrer, Eltern, Schüler und Politiker reagierten zum Teil empört. Der Landesdatenschützer hat nun klargestellt, was aus seiner Sicht zulässig ist und was nicht.   
   
Demnach hält er es für datenschutzrechtlich unzulässig, wenn eine Schule ihren Schülern anweist, im Rahmen des Homeschooling-Unterrichts zuhause Videos bei Youtube abzurufen. Die Schule würde seiner Meinung nach die Schüler damit verpflichten, auswertbare Nutzungsdaten an Google und andere Unternehmen zu übermitteln. Die eigenverantworliche Nutzung, also ohne Anweisung von Lehrern, kann und will er damit nicht regeln.   
   
Im Wortlaut äußerte sich der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI), Lutz Hasse, Ende März 2021 so:   
   
Empörung allerorten: Jetzt verbietet der TLfDI auch noch YouTube für Schülerinnen und Schüler.   
Hat er das? Natürlich nicht. In einem Schreiben an die Schulleitungen hat der TLfDI Bedenken zum Ausdruck gebracht, dass eine Schule als Verantwortliche YouTube insbesondere im Fernunterricht einsetzt. Warum?   
   
Wenn eine Schule ein YouTube-Video "aufgibt", schaut das Kind gerade im Distanzunterricht das konkrete Video in der Regel auf seinem privaten Gerät an. Es liefert damit auf Veranlassung der Schule auswertbare, profilfähige Daten an Google oder Dritte. Das ist einer Datenschutzbehörde nicht egal.   
Denn für eine solche schulisch zu verantwortende Youtube-Nutzung besitzt die Schule keine Rechtsgrundlage. Zudem stellt das EuGH-Urteil C 311/18 ("Schrems II") vom Juli 2020 klar, dass Datenübermittlungen in die USA nicht sicher sind.   
   
Die private Nutzung von YouTube-Videos durch Kinder und Jugendliche hingegen gehört zu deren Alltag - das ist jedoch kein Thema für den Schul-Datenschutz. Das ist selbst dann so, wenn ein Schüler von sich aus, eigenverantwortlich, also ohne von der Schule hierzu verpflichtet worden zu sein, sich ein YouTube-Video ansieht - etwa für die Erledigung einer Hausaufgabe. Für ein solches eigenverantwortliches Surf-Verhalten von SchülerInnen ist die Schulleitung nicht verantwortlich.   
   
Gibt’s noch andere Lösungen?   
   
Man kann dafür sorgen, dass die Rechte wichtiger Lernvideos direkt vom Autor erworben werden. Diese Videos könnten dann problemlos ihren Platz zum Download in der Mediathek des Thüringer Schulportals finden. Youtube wäre dann außen vor. Zumeist genügt hierfür ein Schreiben an den Autor.   
   
Abschließend gestattet sich der TLfDI den Hinweis, dass es für Schulen eine weitere Hürde gibt, die Google (YouTube) selbst aufgebaut hat: Die Nutzungsbestimmungen von Youtube lassen nur eine rein private Nutzung zu. Dort heißt es im Abschnitt "Berechtigungen und Einschränkungen":   
„Die Nutzung des Dienstes unterliegt jedoch bestimmten Einschränkungen. Folgendes ist nicht zulässig:   
[…]   
9. Den Dienst zu verwenden, um außerhalb des privaten, nicht-kommerziellen Gebrauchs Inhalte anzusehen oder anzuhören (beispielsweise eine öffentliche Vorführung von Videos oder Streaming von Musik).“   
(Zitat Nutzungsbedingungen; https://www.youtube.com/t/terms, aufgerufen am 21.01.2021)   
   
Der TLfDI vermag nicht zu erkennen, dass die schulische Nutzung von Youtube eine private Nutzung darstellt.
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