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Notwehrrecht
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Notwehrrecht (§ 32 Strafgesetzbuch): Ein Schüler, der von einem anderen angegriffen wird, ist berechtigt, solche Verteidigungshandlungen vorzunehmen, die zur Abwehr des Angriffs erforderlich sind. Er darf auch gewaltsam eingreifen, um einem angegriffenen Mitschüler zur Hilfe zu kommen (Recht zur Nothilfe). Das Recht einem bedrohten oder bereits angegriffenen Schüler unter Anwendung körperlicher Gewalt zu helfen, steht auch Lehrern und z.B. dem Hausmeister zu. Prof. Dr. Harald Dörig, Richter am Bundesverwaltungsgericht |
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Das Denken nimmt seinen Ausgang von einer Beunruhigung, einem Staunen, einem Zweifel.
(John Dewey) |
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