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Hausrecht
Hausrecht Die Schulleiterin übt das Hausrecht aus. Das Hausrecht kann bei Verhinderung der Schulleiterin weiter übertragen und im Rahmen der Aufsicht auch von den aufsichtsführenden Lehrern ausgeübt werden. In diesem Rahmen sind die Schulleiterin und die aufsichtsführenden Lehrer befugt, Schüler oder schulfremde Störer vom Schulgelände zu verweisen. Wahrend des Unterrichts übt der unterrichtende Lehrer das Hausrecht im Klassenzimmer aus. Prof. Dr. Harald Dörig, Richter am Bundesverwaltungsgericht |
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"Der Vorteil der Klugheit besteht darin, dass man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schon schwieriger." (Kurt Tucholsky) |
„Das Denken nimmt seinen Ausgang von einer Beunruhigung, einem Staunen, einem Zweifel.“
(John Dewey) |
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